Satzung

des Bundes der Ingenieure für Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft und Kulturbau – Landesverband NRW (BWK/NRW) e.V.

 

§ 1 Name, Sitz
(1) Der eingetragene Verein führt den Namen ,,Bund der Ingenieure für Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft und Kulturbau – Landesverband Nordrhein-Westfalen (BWK/NRW) e.V.“, im weiteren Verband genannt. Er hat seinen Sitz in Düsseldorf und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Düsseldorf eingetragen.
(2) Der Landesverband führt eine Geschäftsstelle.

§ 2 Mitgliedschaft des Landesverbandes im Bundesverband
(1) Der Verband ist als Landesverband Mitglied des Bundes der Ingenieure für Wasserwirtschaft; Abfallwirtschaft und Kulturbau (BWK) e.V. (Bundesverband).
(2) Der Verband ist an die Beschlüsse des Bundesverbandes gebunden, soweit dieser sie in Ausübung seiner in der Bundessatzung festgelegten Rahmenkompetenz fasst. Hierzu gehört insbesondere die Übernahme der verbindlichen Regelungen der von der Bundesversammlung verabschiedeten Rahmensatzung einschließlich späterer Änderungen in die Satzung des Landesverbandes.
(3) Der Verband ist gemäß Satzung des Bundesverbandes in der Bundesversammlung und im Bundesvorstand vertreten.
(4) Der Verband führt an den Bundesverband gemäß dessen Satzung einen Jahresbeitrag ab.

§ 3 Aufgaben
(1) Der Verband hat folgende Aufgaben:
1. bei der Lösung technischer und naturwissenschaftlicher Aufgaben der Wasserwirtschaft, der Abfallwirtschaft, des Kulturbaues, der Umwelttechnik und verwandter Gebiete mitzuwirken,
2. den Umweltschutz auf den Gebieten der Wasserwirtschaft, der Abfallwirtschaft, des Kulturbaues, der Umwelttechnik und verwandter Gebiete zu fördern,
3. insbesondere seine Mitglieder fortzubilden und
4. die berufsständischen Angelegenheiten seiner Mitglieder zu vertreten.
(2) Hierzu dienen u. a.:
1. ständige fachliche Information durch die Verbandszeitschrift ,,WASSER UND ABFALL“,
2. Lehrgänge, Seminare und Exkursionen,
3. Öffentlichkeitsarbeit,
4. Zusammenarbeit mit anderen Verbänden und Institutionen gleicher Zielsetzung,
5. Anregen von Forschungsvorhaben,
6. Umsetzen wissenschaftlicher Erkenntnisse in die Praxis.

§ 4 Mitglieder
(1) Mitglieder sind:
1. ordentliche Mitglieder,
2. außerordentliche Mitglieder,
3. fördernde Mitglieder und
4. Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder können werden:
1. Ingenieure und Naturwissenschaftler in der Wasserwirtschaft, der Abfallwirtschaft, dem Kulturbau und in anderen Gebieten des Umweltschutzes
2. andere Personen mit besonderen Leistungen oder Erfahrungen in den Aufgaben des Verbandes.
(3) Außerordentliche Mitglieder können werden:
Studierende, Anwärter, Referendare, Jungmitglieder der unter Abs. 2 Nr.1 genannten Fachgebiete.
(4) Fördernde Mitglieder können werden:
Einzelpersonen, Firmen, Behörden, Vereine, Verbände, Gemeinden, Städte, Kreise und sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts, wissenschaftliche Institute und andere, die den Aufgaben des Verbandes Interesse entgegenbringen.
(5) Zu Ehrenmitgliedern können ernannt werden:
Personen, die sich um den Verband in außergewöhnlicher Weise verdient gemacht haben.

§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(2) Lehnt der Vorstand die Aufnahme schriftlich ab, so steht dem Betroffenen die Beschwerde an die Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.
(3) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem in der Aufnahmebestätigung eingetragenen Datum.
(4) Jedes Mitglied erhält die Satzung und eine Mitgliedskarte des Verbandes.
(5) Die Mitgliedschaft endet durch
1. Tod.
2. Austritt oder
3. Ausschluss.
(6) Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit nicht von Verpflichtungen, die vor dem Ausscheiden entstanden sind.

§ 6 Austritt
Der Austritt aus dem Verband ist nur mit Wirkung zum Jahresende möglich. Der Austritt muss spätestens bis zum 30. September schriftlich an den Vorsitzenden oder den Geschäftsführer des Verbandes erklärt werden.

§ 7 Ausschluss
(1) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden.
1. wenn es der Satzung oder den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zuwiderhandelt.
2. wenn es das Ansehen des Verbandes schädigt oder
3. wenn es mit seinen Beiträgen länger als ein Jahr im Rückstand ist, ohne dass Stundung gewährt wurde
(2) Der Ausschluss kann unter Darlegung der Ausschlussgründe von jedem Mitglied schriftlich beim Vorstand beantragt werden
(3) Über den Ausschluss beschließt der Vorstand nach Anhörung des Betroffenen und des Vorsitzenden der Bezirksgruppe. Der Beschluss ist dem Betroffenen mit Begründung schriftlich mitzuteilen.
(4) Der Betroffene kann innerhalb einer Frist von vier Wochen beim Vorstand schriftlich Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 8 Erlöschen der Ansprüche
(1) Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch an den Verband aus dem Mitgliedschaftsverhältnis.
(2) Das Erlöschen der Mitgliedschaft befreit nicht von bestehenden Verpflichtungen gegenüber dem Verband.
(3) Nach Beendigung der Mitgliedschaft hat das bisherige Mitglied oder dessen Rechtsnachfolger keinen Anspruch auf Teilung oder Herausgabe eines Teiles des Verbandsvermögens, auch nicht nach Auflösung des Verbandes.

§ 9 Beitrag
(1) Jedes Mitglied zahlt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
(2) Der Beitrag ist bis zum 31. März jeden Jahres zu entrichten. Rückständige Beiträge sind vom Schatzmeister zuzüglich der Unkosten einzuziehen.
(3) Mitgliedern kann auf Antrag durch den Vorstand Beitrags- oder Zahlungserleichterung gewährt werden.

§ 10 Rechte der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat gegenüber dem Verband die Rechte, die sich aus der Satzung ergeben.
(2) Stimmrecht besitzen alle Mitglieder. Vertreter juristischer Personen haben auf Verlangen ihre Vollmacht vor Abstimmungen dem Abstimmungsleiter gegenüber nachzuweisen.
(3) Wählbar sind ordentliche Mitglieder.

§ 11 Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied ist verpflichtet,
1. die Satzung und die Beschlüsse der Verbandsorgane zu beachten,
2. bei der Erfüllung der Aufgaben des Verbandes und bei der Wahrung seines Ansehens nach Kräften mitzuwirken,
3. seinen Beitrag pünktlich zu entrichten und
4. jede Änderung seiner Anschrift unverzüglich dem Geschäftsführer des Verbandes mitzuteilen.

§ 12 Organe
Organe des Verbandes sind:
(1) Die Mitgliederversammlung,
(2) der Vorstand,
(3) die Bezirksgruppenversammlung

§ 13 Mitgliederversammlung
(1) Oberstes Organ des Verbandes ist die Mitgliederversammlung.
(2) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie wird mit einer Frist von mindestens drei Wochen von dem Vorstand durch schriftliche Ladung mit Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung einberufen.
(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand bei Bedarf einberufen werden. Sie müssen einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder die Einberufung mit Angabe von Gründen beim Vorstand schriftlich beantragt.
(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet.
(5) Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung müssen spätestens fünf Tage vor dem Versammlungstermin dem Geschäftsführer vorliegen.
(6) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
(7) Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme in der Mitgliederversammlung. Das Stimmrecht für Mitglieder ist nicht übertragbar.
(8) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
(9) Beschlüsse über eine Änderung der Satzung sind mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenene Stimmen zu fassen.
(10) Beschlüsse über die Auflösung des Verbandes und die Verwendung des Verbandsvermögens sind mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen zu fassen.
(11) Sind Beschlüsse zu Abs. 9 oder 10 zu fassen, so ist in der Einladung auf Abs. 6 besonders hinzuweisen. Anträge der Mitglieder zu den Abs. 9 oder 10 sind nach Ablauf der Ladungsfrist nicht zulässig.
(12) Gewählt wird in geheimer Abstimmung und in getrennten Wahlgängen. Offene Wahl ist zulässig, wenn kein Widerspruch dagegen erhoben wird.
(13) Wesentliche Beratungsergebnisse, Beschlüsse und Wahlergebnisse der Mitgliederversammlung sind in einer Niederschrift festzuhalten. Diese ist vom Versammlungsleiter und dem Verfasser der Niederschrift, bei Wahlen zusätzlich vom Wahlleiter zu unterschreiben.

§ 14 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
1. die Erfüllung der Aufgaben des Verbandes gemäß § 3 zu beraten und zu beschließen,
2. die Satzung und deren Änderungen zu beschließen,
3. den Geschäftsbericht des Vorstandes entgegenzunehmen und über die Entlastung des Vorstandes für die Geschäftsführung zu entscheiden,
4. die Jahresrechnung und den Kassenprüfbericht entgegenzunehmen und über die Entlastung des Vorstandes für die Kassenführung zu entscheiden,
5. über den vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplan zu beschließen,
6. die Jahresbeiträge der Mitglieder festzusetzen,
7. die Wahl der
– Vorstandsmitglieder gemäß § 15 Abs. 2 Nr.1 bis 5 und Abs. 3 Nr.1 bis 4,
– Kassenprüfer und ihrer Stellvertreter und
– Ausschussmitglieder gemäß § 20 Abs. 1
durchzuführen,
8. über Anträge der Mitglieder und Vorlagen des Vorstandes zu beraten und zu beschließen,
9. Ehrenmitglieder zu ernennen,
10. über die Auflösung des Verbandes und über die Verwendung seines Vermögens zu beschließen sowie zwei Liquidatoren zu bestellen und
11. in Beschwerdefällen zu entscheiden.

§ 15 Vorstand
(1) Der Vorstand leitet den Verband und vertritt ihn nach innen und außen. Er ist der Mitgliederversammlung verantwortlich.
(2) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus
1. dem Vorsitzenden,
2. dem Stellvertreter des Vorsitzenden,
3. dem Geschäftsführer,
4. dem Stellvertreter des Geschäftsführers,
5. dem Schatzmeister.
(3) Zum Vorstand gehören darüber hinaus:
1. der Referent für Ausbildung,
2. der Referent für Fortbildung,
3. der Referent für Öffentlichkeitsarbeit,
4. der Referent für berufsständische Angelegenheiten,
5. der Vertreter des Jungen Forums,
6. die Vorsitzenden der Bezirksgruppen, soweit nicht bereits im Vorstand vertreten.
(4) Die Vorstandsmitglieder gemäß Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 1 bis 5 werden für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Der amtierende Vorstand bleibt bis zum Zeitpunkt der nächsten Wahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied innerhalb der Amtsdauer aus, so ist eine Ersatzwahl für die verbleibende Amtsdauer vorzunehmen.
(5) Zur Vertretung des Verbandes im Sinne des § 26 BGB sind jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, berechtigt.
(6) Der Vorstand kann in besonderen Fällen Verbandsmitglieder mit beratender Stimme zu den Sitzungen hinzuziehen.
(7) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(8) Der Vorstand ist vom Vorsitzenden zu seinen Sitzungen mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung schriftlich einzuberufen.
(9) Vorstandssitzungen sind nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich einzuberufen oder wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder die Einberufung unter Angabe von Gründen beantragen.

§ 16 Aufgaben des Vorstandes
(1) Dem Vorstand obliegt es, sich für die Erfüllung der Aufgaben des Verbandes gemäß § 3 einzusetzen.
(2) Ferner hat der Vorstand insbesondere folgende Aufgaben:
1. die Mitgliederversammlung einzuberufen und ihre Tagesordnung aufstellen zu lassen,
2. Beschlussvorlagen für die Mitgliederversammlung vorzubereiten,
3. der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit zu berichten und einen Geschäftsbericht vorzulegen,
4. den Haushaltsplan des Verbandes aufzustellen und zusammen mit der Jahresrechnung der Mitgliederversammlung vorzulegen,
5. die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu vollziehen,
6. die Befolgung der Satzung zu überwachen,
7. Fachausschüsse und Arbeitskreise einzurichten und Referenten zu berufen (§ 20 Abs. 2),
8. Aufwandsentschädigungen festzulegen,
9. Beitragserleichterungen zu gewähren,
10. über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern zu entscheiden,
11. der Mitgliederversammlung Personen vorzuschlagen, die zu Ehrenmitgliedern ernannt werden sollen,
12. die Bezirksgruppen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu beraten und zu unterstützen und
13. in dringenden Fällen außerordentliche Maßnahmen zugunsten des Verbandes oder seiner Mitglieder zu ergreifen. Solche Entscheidungen sind der nächsten Mitgliederversammlung vorzutragen.

§ 17 Beschlussfassung im Vorstand
(1) Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder beschlussfähig.
(2) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
(3) Wesentliche Beratungsergebnisse und Beschlüsse sind in einer Niederschrift über die Vorstandssitzung festzuhalten. Diese ist vom Sitzungsleiter und dem Verfasser der Niederschrift zu unterschreiben.
(4) Ein Beschluss kann schriftlich eingeholt werden, wenn kein Vorstandsmitglied diesem Verfahren widerspricht.

§ 18 Vertretung in der Bundesversammlung
(1) Der Verband entsendet in die Bundesversammlung Vertreter (Bundesvertreter), deren Zahl in der Bundessatzung festgelegt ist.
(2) Die Bundesvertreter nehmen die Interessen des Verbandes in der Bundesversammlung wahr.
(3) Die Bundesvertreter werden jährlich vom Vorstand beschlossen.

§ 19 Bezirksgruppen
(1) Das Verbandsgebiet wird in Bezirke aufgeteilt. Die in den Bezirken wohnenden Mitglieder bilden in der Regel die Bezirksgruppe.
(2) Die Bezirksgruppenarbeit bildet das Hauptarbeitsfeld für die Erfüllung der Verbandsaufgaben gemäß § 3.
Den Bezirksgruppen obliegt insbesondere:
1. die Vertretung des Verbandes auf der Ebene der Bezirksgruppen,
2. die Durchführung von Veranstaltungen für die Mitglieder der Bezirksgruppen, besonders von Fortbildungsveranstaltungen,
3. die Durchführung einer jährlichen Mitgliederversammlung der Bezirksgruppen,
4. die Werbung von Mitgliedern,
5. die Mitwirkung bei Veranstaltungen des Verbandes,
6. die Wahl eines Vorsitzenden und eines Stellvertreters für die Zeit von vier Jahren und
7. die Unterrichtung des Vorstandes über die Tätigkeit der Bezirksgruppen.

§ 20 Fachausschüsse, Arbeitskreise, Referenten
(1) Zur Unterstützung des Vorstandes sind Ausschüsse einzurichten oder Referenten zu berufen für
– Ausbildung
– Fortbildung
– Öffentlichkeitsarbeit
– berufsständische Angelegenheiten.
(2) Zur Bearbeitung besonderer Angelegenheiten können vom Vorstand weitere Fachausschüsse und Arbeitskreise eingerichtet und Referenten berufen werden. Der Umfang ihrer Aufgaben ergibt sich aus dem Berufungsbeschluss.
Diese Ausschüsse oder Arbeitskreise wählen aus ihrer Mitte einen Sprecher, der dem Vorstand über die Arbeitsergebnisse berichtet.

§ 21 Entschädigungen
(1) Alle Ämter im Verband sind Ehrenämter.
(2) Aufwandsentschädigungen können gewährt werden.
(3) Bare Auslagen sind zu erstatten.

§ 22 Haushaltsplan, Jahresrechnung
(1) Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Alle Einnahmen und Ausgaben des Verbandes müssen für jedes Haushaltsjahr veranschlagt werden (Haushaltsplan).
(3) Auszahlungen werden durch den Schatzmeister geleistet. Der Vorsitzende oder der Geschäftsführer haben die sachliche Richtigkeit auf den Ausgabebelegen zu bescheinigen.
(4) Am Ende des Haushaltsjahres hat der Schatzmeister über alle Einnahmen und Ausgaben eine Jahresrechnung aufzustellen, die dem Vorstand und der nächsten Mitgliederversammlung vorzulegen ist.

§ 23 Prüfung der Kasse
(1) Zur Prüfung der Kasse und der Jahresrechnung wählt die Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer und zwei Stellvertreter, von denen einer dieses Amt in den letzten zwei Jahren nicht bekleidet haben darf. Die Kassenprüfer dürfen das Amt nur zwei Jahre hintereinander innehaben und während dieser Zeit nicht Mitglied des Vorstandes sein.
(2) Es ist jährlich mindestens eine Kassenprüfung vorzunehmen.
(3) Das Ergebnis der Prüfung ist schriftlich niederzulegen und der Mitgliederversammlung vorzulegen.

§ 24 Verbandszeitschrift
Die Zeitschrift ,,WASSER UND ABFALL“ ist Fach- und Mitteilungsblatt des Verbandes. Sie wird den Mitgliedern zugestellt.

§ 25 Auflösen des Verbandes
(1) Bei einer Auflösung des Verbandes muss eine Liquidation gemäß § 47 BGB stattfinden.
Sie ist von zwei Liquidatoren zu vollziehen.
(2) Das verbliebene Vermögen fällt einer von der Mitgliederversammlung zu bestimmenden Vereinigung zu, die ähnliche Aufgaben wie der Verband verfolgt.

§ 26 Gemeinsame verbindliche Regelungen der Landesverbände
In Ausfüllung der Bestimmungen des § 2 Abs. 2 sind folgende Regelungen bindend: §§ 1 bis 4; 6 bis 8; 12 Abs. 1 und 2; 13 Abs. 1, 2, 4, 6 und 8 bis13, 14 Nr. 1 bis 10; 15 (1), (2), (3) Nr.1 bis 4 und (5); 16 (1), (2) Nr.1 bis 7 und Nr.10 bis 13; 17 (1); 18 (1) und (2); 20 (1); 22 bis 26.

§ 27 Ausübung der Mitgliederrechte in elektronischer Form
(1) Mitgliederversammlung und Vorstandssitzung können entweder als Präsenz-, Hybrid- oder virtuelle Veranstaltung stattfinden. Der Vorstand entscheidet hierüber nach seinem Ermessen und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung mit.
(2) Die Mitglieder und Vorstandsmitglieder können im Falle einer hybriden oder virtuellen Durchführung auch ohne Anwesenheit amVersammlungsort an Sitzungen und Versammlungen teilnehmen und Mitgliederrechte sowie Stimmrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben.

§ 28 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung wurde am 6. Mai 1988 in Gütersloh von der Mitgliederversammlung beschlossen.
(2) Die Satzung ist am 10. August 1988 beim Amtsgericht Düsseldorf unter dem Geschäftszeichen 5138 ins Vereinsregister eingetragen worden und somit in Kraft getreten.
(3) Auf der Mitgliederversammlung am 23. April 1999 in Hagen wurde die vorliegende Fassung der Satzung beschlossen;
der Titel der Verbandszeitung wurde in „Wasser und Abfall“ umbenannt.
(4) Auf der Mitgliederversammlung am 06. Juni 2002 in Soest wurde die vorliegende Fassung der Satzung beschlossen:
der § 4 (2) 1. (ordentliche Mitglieder) wurde geändert.
(5) Auf der Mitgliederversammlung am 17. September 2020 in Kamp-Lintfort wurde die vorliegende Fassung der Satzung beschlossen.
(6) Auf der Mitgliederversammlung am 21. Oktober 2021 in Iserlohn wurde die vorliegende Fassung der Satzung beschlossen.

Genderklausel
Alle in der Satzung verwendeten Begriffe, die Personen bezeichnen, sind in der männlichen Sprachform abgefasst. Sie gelten ebenso in der weiblichen oder diversen Sprachform.

Stand: 21.10.2021